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BGH-Urteil – Patientenverfügung: Das müssen Sie wissen!

(akz-o) In einer Patientenverfügung können Personen festlegen, wie sie im Krankheitsfall medizinisch behandelt werden möchten. Allerdings: Um gültig zu sein, muss das Dokument ganz konkrete Anforderungen erfüllen. Dies stellte kürzlich der Bundesgerichtshof klar. „Wir empfehlen daher allen Besitzern eines solchen Schriftstückes, den Inhalt nach den neuesten Vorgaben zu prüfen“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Keine Frage des Alters

Foto: britta60/fotolia.com/spp-o
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Bei der Patientenverfügung handelt es sich um ein rechtlich bindendes Dokument. „In ihm legt eine Person im Voraus fest, welche ärztlichen Maßnahmen sie in einem medizinischen Ernstfall wünscht oder nicht wünscht“, erklärt Morris. Wirksam wird die Patientenverfügung in Fällen, in denen der Verfasser selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden. „Der Jurist spricht dann von einer Einwilligungsunfähigkeit.“ Eine solche Situation kann, zum Beispiel durch einen schweren Unfall, auch bei jungen Menschen völlig unvorhergesehen eintreten. „Jeder einzelne sollte sich daher frühzeitig mit dem Thema befassen.“

Der Gesetzgeber sagt: Eine Patientenverfügung muss konkret und aussagekräftig formuliert werden. „Allgemeine Angaben wie der Wunsch nach ‚lebensverlängernden Maßnahmen‘ reichen nicht aus“, stellt die Juristin klar. Die genauen Umstände und Krankheiten, in denen man eine ganz bestimmte medizinische Behandlung wünscht, müssen präzise geschildert sein. Gleiches gilt für Maßnahmen, die unterlassen werden sollen. „Sind Passagen unklar formuliert, können sie unterschiedlich ausgelegt werden und sind für Ärzte nicht bindend.“ Bei Fragen und Problemen beraten Sie die Berater der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) kompetent, unabhängig und kostenlos im gesetzlichen Auftrag unter 0800/0117722 und auf www.patientenberatung.de.

Eine Person des Vertrauens

Ebenso wichtig wie die Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Diese Dokumente stellen sicher, dass im Ernstfall eine Vertrauensperson die eigenen Behandlungswünsche durchsetzt. Darüber hinaus kann die benannte Person bevollmächtigt werden, für den Patienten auch geschäftliche Entscheidungen zu treffen, zu denen dieser nicht mehr fähig ist. „Sie darf zum Beispiel in seinem Namen Verträge abschließen und finanzielle sowie behördliche Angelegenheiten regeln“, sagt Morris. Fehlen Patientenvollmacht oder Betreuungsverfügung, wird das Gericht bei Bedarf einen gesetzlichen Berufsbetreuer ernennen. „Dieser kann die Wünsche des Patienten nicht immer berücksichtigen.“

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