Verschiedenes

Wie beantragt man Pflegegeld?

Zu den bekanntesten Leistungen der Pflegekasse zählt das Pflegegeld. Ende 2019 galten in Deutschland 4,1 Millionen Menschen als pflegebedürftig. Rund 3,3 Millionen Menschen, somit der Großteil, wird von zu Hause versorgt.

Wann besteht ein Anspruch auf Pflegegeld?

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegestufe zwei. Damit das Pflegegeld ausgezahlt werden kann, muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben. An der eigentlichen Pflege darf bei Auszahlung des Pflegegeldes kein professioneller Pflegedienst beteiligt sein. Polnische Pflegekräfte kommen hier nicht selten zum Einsatz.

Wie wird der Antrag auf Pflegegeld gestellt?

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Diese ist der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert. Mit der Antragstellung wird ein Begutachtungsverfahren ausgelöst, das den Pflegegrad des Pflegebedürftigen feststellen soll. Zwecks Antragstellung ist es ausreichend, ein formloses Schreiben an die Pflegekasse zu richten, die dann die entsprechenden Formulare an den Antragsteller verschickt. Nach Ausfüllen des Antragsformulars muss dieses an die Pflegekasse zurückgesandt werden. Wichtig hierbei: Der Antrag sollte nicht später als vier Wochen nach Feststellung des Pflegegrades gestellt werden, da dann eine rückwirkende Beziehung von Leistungen der Pflegekasse möglich ist. Im Anschluss wird sich der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) mit dem Antragsteller in Verbindung setzen, um einen Termin zur Begutachtung im eigenen Haushalt zu vereinbaren. Nach Erstellung und Auswertung des Gutachtens erfolgt die Auswertung des Pflegegrades. Durch die Anerkennung des Pflegegrades wird die Zahlung der Leistungen entsprechend dem zugeteilten Pflegegrad veranlasst.

Wie erfolgt die Zuteilung des Pflegegrades?

Die Bemessung des Pflegegrades erfolgt heute, anders als noch vor Veränderung der Gesetzeslage und der Pflegereform, aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen und der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Die Pflegegrade (insgesamt fünf) sind abgestuft und reichen von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bis hin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zur Beurteilung des jeweiligen Pflegegrades dient ein Begutachtungsinstrument, das im Rahmen eines Befragungsprozesses standardisierte Module und Bereiche abfragt und die Ergebnisse mit Punkten versieht. Anhand der erreichten Punktzahl erfolgt die Gewichtung und die Einordnung in den jeweiligen Grad. Mithilfe des Instruments erfahren bei der Überprüfung folgende Punkte (jeweils mit Unterkategorien) besondere Berücksichtigung:

  • Selbstversorgungskompetenz
  • Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
  • Kognitive /kommunikativen Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Mobilität

Unter zur Hilfenahme dieses sogenannten Begutachtungsassessments erfolgt die Abfrage der entsprechenden Einzelkriterien. Mit zunehmendem Pflegegrad steigt entsprechend die Höhe der Leistungen (die Höhe bewegt sich zwischen 316 und 901 Euro).

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